Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen Personaldienstleister (oder Zeitarbeitsunterneh­men), dem Kundenunternehmen und dem Arbeitnehmer gekennzeichnet. Das Zeitarbeitsunternehmen stellt dem Kundenunternehmen für einen bestimmten Zeitraum Mitarbeiter zur Verfügung. Dadurch erhält das Kundenunternehmen das fachliche oder arbeitsplatzbezogene Weisungsrecht (man spricht auch von eingeschränktem Direktionsrecht). Es berechtigt ihn, dem Zeitarbeitnehmer Anweisungen zu geben, die im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten beim Kundenunternehmen stehen. Das so genannte disziplinarische Weisungsrecht (umfasst z. B. Abmahnungen, Kündigungen) bleibt auch während der Überlassungszeit ausschließlich beim Personaldienstleistungsunternehmen. Ansonsten übernehmen Personaldienstleister gegenüber ihren Mitarbeitern die gleichen Pflichten wie jeder andere Arbeitgeber auch (z. B. Zahlung von Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen, Gewährung von Urlaub, Fürsorgepflicht etc.).

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