Werkverträge zählen nicht zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie sind gemäß Rechtsprechung strikt voneinander abzugrenzen: Beim Werkvertrag sind der Unternehmer (Werkvertrags­unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Errichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG liegt demgegenüber dann vor, wenn ein Arbeitgeber (das Personaldienstleistungsunternehmen) einem Dritten (dem Kundenbetrieb) Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Dabei besteht die vertraglich geschuldete Leistung des Personaldienstleistungsunternehmens gegenüber dem Kundenbetrieb in der Auswahl und Überlassung geeigneter Arbeitnehmer. Im Gegensatz dazu gilt: Der Werkvertragsunternehmer trägt die komplette Gewährleistung für das versprochene Werk.

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