Rechtliches

AGB

  1. Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Entleiher (nachfolgend Kunde genannt) und dem Verleiher (nachfolgend HR7 genannt) über die Überlassung von Leiharbeitnehmern (nachfolgend Zeitarbeitnehmer genannt) gelten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die nachstehenden Bedingungen sowie die Bedingungen des Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrages.
  2. Die HR7 GmbH, nachfolgend HR7 genannt, ist durch Bescheid der zuständigen Regionaldirektion der BA die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern und zur Arbeitsvermittlung erteilt worden.
  3. Diese Vereinbarung beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung und endet mit Ablauf des letzten Tages der Überlassung, ohne dass es einer Kündigung bedarf – oder aber durch Kündigung. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten innerhalb der ersten drei Überlassungsmonate mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Bei einer längeren Überlassungsdauer gelten folgende Fristen: ab dem 4. Monat zwei Wochen zum Wochenende, ab dem 6. Monat drei Wochen zum Wochenende. Die Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber HR7 ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Zeitarbeitnehmer mitgeteilt wird. Bei Zahlungsverzug ist HR7 berechtigt, den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Eine Übernahme der Mitarbeiter ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle HR7-Rechnungen zum Übernahmedatum ohne Abzüge beglichen sind.
  4. Gemäß AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist HR7 Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Der Kunde hat hierbei insbesondere die höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden sowie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß Arbeitszeitgesetz zu beachten. Soweit bei längeren Beschäftigungszeiten, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig ist, hat der Entleiher diese zu erwirken. Die Leiharbeitnehmer werden im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert und dürfen alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen wie die Mitarbeiter des Entleihers. Gemäß § 11 (Abs. 6) AÜG unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Der Kunde hat den Mitarbeiter insbesondere vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Kunde hat den Zeitarbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikation oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Risiken des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Dem Kunden obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, die Gefährdungsanalyse gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG für Arbeitsplätze, die von Zeitarbeitnehmern im Rahmen dieses Vertrages besetzt werden, sicherzustellen. Benötigte Schutzkleidung wie Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe und Arbeitsanzug (Standard) werden von HR7 gestellt. Spezifische Schutzausrüstung, die an bestimmten Arbeitsplätzen erforderlich ist, wird vom Entleiher gestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich mit HR7 vereinbart wurde. Die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Der Entleiher verpflichtet sich, HR7 einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher ist verpflichtet, sowohl seiner Berufsgenossenschaft, als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitspflichten wird HR7 innerhalb der Arbeitszeit jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.
  5. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist HR7 bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird HR7 von der Überlassungspflicht befreit. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er HR7 während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm HR7 im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag, abweichend von der Frist nach Punkt 3 mit sofortiger Wirkung kündigen.
  6. Alle Leiharbeitnehmer von HR7 haben sich vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
  7. Der Leiharbeitnehmer von HR7 legt dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vor. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.
  8. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung, unabhängig von der Vereinbarung zwischen HR7 und dem Leiharbeitnehmer. Grundlage für die etwaige Berechnung von Fahrzeiten, der Auslöse und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von HR7 und dem vertraglich festgelegten Einsatzort des Leiharbeitnehmers, nicht die Wohnung des Zeitarbeitnehmers. Zuschläge für Mehrarbeit werden für Stunden fällig, die die in Ziffer 3 der Bedingungen des Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrages vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen. Grundsätzlich gilt, dass unabhängig von der in Ziffer 3 des Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrages vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge für Stunden berechnet werden, die über die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) – im Betrachtungszeitraum einer 5-Tage-Woche – hinausgehen. Bei der Beschäftigung von weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche erfolgt eine anteilige Mehrarbeitsberechnung. Folgende Mehrarbeitszuschläge gelten: Mehrarbeit: Die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden 25 %, ab der 45. Stunde 50 %; Samstagsarbeit: 1. bis 4. Stunde 25 %, ab der 4. Stunde 50 %; Sonntagsarbeit: 100 %; Feiertagsarbeit: 100 %; Feiertagsarbeit an einem Sonntag: 150 %; Spätarbeit in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17.00 Uhr endet: 15 %, Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 30 %, Wechselschichtzuschlag: 15 % Bei Überlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist der gesamte zu zahlende Zuschlag auf 100 % des vereinbarten Stundensatzes begrenzt. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Eine Schmutzzulage bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.
  9. Die Haftung von HR7 beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung bei der Auswahl des Zeitarbeitnehmers. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Der Entleiher kann gegenüber HR7 keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen HR7 und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, HR7 und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
  10. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmern nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
  11. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandungen begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Später angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitig angezeigter und berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung von HR7 auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.
  12. HR7 weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig nach den aktuell gültigen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie der HR7-Datenschutzerklärung erfasst und ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden. Der Entleiher ist für die Einhaltung der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe sowie der Datenverarbeitung, selbst verantwortlich. HR7 wird von der Haftung freigestellt.
  13. Rechnungen von HR7 sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Verzug trifft 7 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden ein. Im Verzugsfalle berechnet HR7 auf die offene Forderung Verzugszinsen nach dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank mit einem Aufschlag von 8 % gemäß § 247 BGB. Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber einer Forderung der HR7 ist nur mit umseitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Entleihers zulässig.
  14. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz.
  15. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HR7. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
  16. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und HR7 richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. HR7 ist nicht bereit, die Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen.
  17. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
  18. Gerichtsstand ist Hamburg.
  19. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl gültig. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen rechtlich am nächsten kommt.

Stand Januar 2024