Gemäß §1 Satz 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz darf derselbe Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate im selben Kundenunternehmen arbeiten. Das heißt: (1) Das Kundenunternehmen kann einen Arbeitsplatz durchaus länger als 18 Monate mit einem Zeitarbeitnehmer besetzen, aber eben nicht mit demselben Zeitarbeitnehmer. (2) Ein bestimmter Zeitarbeitnehmer darf nur maximal 18 Monate bei einem Kundenunternehmen eingesetzt werden – unabhängig von der Position und auch unabhängig vom Personaldienstleister, mit dem er einen Arbeitsvertrag hat. (3) Gesetzlich muss ein Zeitarbeitnehmer den aktuellen Einsatz nach der Höchstüberlassungsdauer beenden und in ein anderes Kundenunternehmen wechseln.
Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer sind nur zulässig, wenn in den Tarifverträgen der Einsatzbranchen eine andere Regelung getroffen wurde.

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