Trotz vieler Einwände gegen den rechtlich und ethisch fragwürdigen Begriff werden Zeitarbeit und Leiharbeit häufig synonym verwendet, was darauf zurückzuführen ist, dass selbst der Gesetzgeber im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von Leiharbeit spricht. Nach § 598 BGB gelten folgende Pflichten bei der Leihe: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Die Verwendung des Begriffs Leiharbeit für die Zeitarbeitsbranche ist folglich nicht nur unzutreffend, sondern auch diskriminierend. Vielmehr werden in der Zeitarbeitsbranche Arbeitsplätze und berufliche Perspektiven geschaffen, indem Arbeitnehmer gegen Entgelt eine Leistung auf Zeit bei einem Kundenunternehmen erbringen.