Für Zeitarbeiternehmer wird im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz §3a eine Lohnuntergrenze bzw. ein Mindestlohn (pro Stunde) vorgeschrieben. Er beträgt momentan 9,23 Euro in den alten Bundesländern und 8,91 Euro in den neuen Bundesländern und liegt damit über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR. Bis zum 1. Oktober 2019 wird der Zeitarbeitsmindestlohn stufenweise auf 9,96 Euro in den alten Bundesländern und auf 9,66 Euro in den neuen Bundesländern angehoben. Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert.