Der Personaldienstleister und das Kundenunternehmen müssen die Arbeitnehmer über die am Einsatzort maßgeblichen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz aufklären. Dabei ist eine arbeitsspezifische Unterrichtung erforderlich. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.